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Abrechnung

Das Nichterhebungs- und das Rückerstattungsverfahren wird in der Regel für Verarbeitungen sowie für regelmässige, immer wiederkehrende Bearbeitungen und Ausbesserungen angewendet. Es ist dafür immer eine Bewilligung der OZD notwendig.

Im Nichterhebungsverfahren werden die Zollabgaben (inkl. Monopolgebühren, Tabak- und Biersteuer) bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Die bedingte Zollbefreiung wird zu einer definitiven, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die inländischen Ersatzwaren im Äquivalenzverkehr innerhalb der gesetzten Frist und unter Beachtung der Bewilligungsauflagen ausgeführt und bei der überwachenden Stelle abgerechnet werden.

Im Rückerstattungsverfahren werden die Zollabgaben bei der Einfuhr erhoben. Sie werden auf Antrag durch die überwachende Stelle rückerstattet, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die inländischen Ersatzwaren im Äquivalenzverkehr innerhalb der gesetzten Frist und unter Beachtung der Bewilligungsauflagen ausgeführt werden.

Die OZD bewilligt in der Regel das Nichterhebungsverfahren. Das Rückerstattungsverfahren wird angewendet, wenn:

  • der Gesuchsteller es beantragt;

  • die Bezahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint;

  • im Rahmen der Bewilligung für die aktive Veredelung regelmässig auch Waren eingeführt werden sollen, die für den Verbleib im Zollgebiet bestimmt sind.


Nichterhebungsverfahren
Das Nichterhebungsverfahren muss innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist mit einer Abrechnung bei der überwachenden Stelle abgeschlossen werden. Dabei muss der Bewilligungsinhaber nachweisen, welche Mengen zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbrachter oder im Äquivalenzverkehr verwendeter inländischer Waren fristgerecht als Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden.

Der Abrechnungsantrag ist mit dem Form. 47.92 einzureichen. Der Bewilligungsinhaber kann in Absprache mit der überwachenden Stelle auch eigene Vorlagen für Detailabrechnung verwenden, sofern die notwendigen Mindestangaben vorhanden sind. Die Angaben in den Abrechnungen sind mit Veranlagungsverfügungen Ein- und Ausfuhr (e-dec Export: Ausfuhrzollanmeldung oder Barcodeliste) sowie Rezepturen, Fabrikationsrapporten und dergleichen zu belegen. Ein allfälliger Inlandverbrauch, zollpflichtige Veredelungsverluste und anfallende Nebenprodukte sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.

Rückerstattungsverfahren
Wenn der Bewilligungsinhaber für die veredelten Waren Zollrückerstattung geltend machen will, muss er den Abrechnungsantrag mit dem Form. 47.92 innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist bei der überwachenden Stelle einreichen.

Wie im Nichterhebungsverfahren muss die Menge der als Veredelungserzeugnisse ausgeführten Waren aus der aktiven Veredelung unter Vorlage von Veranlagungsverfügungen Ausfuhr (e-dec Export: Ausfuhrzollanmeldung oder Barcodeliste) und der Originale der Veranlagungsverfügungen Einfuhr sowie von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und dergleichen belegt werden.

Siehe auch: Veredelungsverkehr

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