EDV Obligatorium im Export ab 2011

Die Entscheidung beim Zoll ist gefallen: Ab 2011 tritt beim Export das EDV Obligatorium stufenweise in Kraft. Das Formular 11.030 wird abgeschafft. Termine (Stand Oktober 2011):

  • Per 1. Januar 2011 für Drittländer (Luftfracht)
  • Ab 2013 auch für EU-Länder und Drittländer (im Transit)

Was bedeutet das für den Exporteur
Ab dem Umstellungszeitpunkt wickelt der Exporteur die Ausfuhr selbst mit einer e-dec-Software ab oder er übergibt die Abwicklung dem Spediteur. Das Formular 11.030 muss nicht mehr erstellt werden. Die weiteren Formulare wie das EUR.1 oder das Ursprungszeugnis bleiben unverändert bestehen.

Eigene Abwicklung
Der Exporteur beschafft sich eine e-dec-Software und schult sein Personal um. Einige Programme sind hier selbsterklärend, sodass sich der Aufwand in Grenzen hält.

Abwicklung durch Spediteur
Die e-dec-Abwicklung wird einem oder mehreren Spediteuren übertragen. Vorübergehend stehen zwei elektronische Ausfuhrverfahren zur Verfügung, das neue e-dec Export sowie das bisherige NCTS Export mit dem rosa Ausfuhrbeleg. Das Verfahren mit NCTS Export sollte ursprünglich zeitgleich mit dem 11.030 abgeschafft werden. Der Zoll hat den Spediteuren hier noch eine Übergangsfrist gewährt.

Entscheidung
Die Exporteure müssen sich in nächster Zeit entscheiden, wie sie inskünftig ihre Exporte abwickeln werden. Dabei soll eine Mischlösung mit NCTS und e-dec unbedingt vermieden werden. Bei NCTS gibt es einen Ausfuhrbeleg in Papierform, bei e-dec ist dieser Beleg elektronisch und nur in dieser Form für die MWST gültig. Falls der Exporteur bewusst oder zufällig in eine Mischform gerät, entstehen später (bis 10 Jahre) bei einer MWST-Revision Probleme beim Auffinden der Belege. Wer weiss dann noch, wann und wie welcher Beleg vor Jahren archiviert wurde.

Ab dem EDV-Obligatorium stehen dem Exporteur für die Exportabwicklung 3 Möglichkeiten zur Verfügung (NCTS nur noch für eine begrenzte Zeit).
  • NCTS Export durch den Spediteur (gegen Verrechnung)
  • e-dec Export durch den Spediteur (gegen Verrechnung)
  • e-dec Export durch den Exporteur (eigene Software notwendig)

Vorsicht: Ausfuhrbeleg für MWST

e-dec Export lässt sich in 2 Schritte aufteilen: die reine Exportabwicklung und die Archivierung der eVV (elektronische Veranlagungsverfügung).

Schritt 1: Exportabwicklung
Dieser Teil ist unbedenklich und kann problemlos auch an einen Dienstleister (Spediteur) ausgelagert werden.

Schritt 2: Archivierung der eVV (elektronische Veranlagungsverfügung)

Hier beginnt die Krux von e-dec. Der Exporteur muss am Schluss sämtliche eVV bei sich archiviert haben. Die eVV ist der elektronische Ausfuhrbeleg und nur noch in dieser Form für die MWST gültig. Wenn der Exporteur die Ausfuhren mit e-dec selbst abwickelt, hat er automatisch alle eVV bei sich archiviert.

Bei einer Outsourcinglösung wird es schwieriger. Wenn alle e-dec Abwicklungen über einen einzigen Dienstleister Abgewickelt werden, kann diesem die Verantwortung für die Zusammenstellung der eVV übertragen werden. Nur müssen bei dieser Variante Exporte mit Drittspediteuren, Kurierfirmen und Abholern über den gewählten Dienstleister abgewickelt werden. Ohne nachfolgenden Transportauftrag werden hier Kosten bis CHF 80.-- anfallen.

Wenn die e-dec-Abwicklung an mehrere Spediteure/Kuriere vorgeben wird, stellt sich das Problem des Zusammentragens der eVV. Entweder stellt der Spediteur diese dem Absender per Mail zu oder der Exporteur holt diese mühsam mit einem Webtool selbst beim Zoll ab. Zudem muss noch die Abwicklung mit den Abholern (EXW) gelöst werden. Diese Abwicklungen müssten dann wiederum einem Spediteur übertragen werden. Bei der e-dec-Abwicklung mit mehreren Spediteuren muss der Exporteur wieder eine Kontrollliste führen, wo alle ausstehenden und eingegangenen eVV aufgelistet sind.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag im Journal Swiss Export